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I 2022 25

Unfallversicherung (Taggeldberechnung)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-10-17 · Deutsch SZ
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Unfallversicherung (Taggeldberechnung) | Unfallversicherung

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I 2022 25Entscheid vom 17. Oktober 2022BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenD.________ AG,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Taggeldberechnung)Sachverhalt:A.A.________ (Jg. 1996) war (seit dem _____2016) als medizinische Praxisassistentin bei der C.________ angestellt und dadurch bei der D.________ AG (nachfolgend D.________) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. Oktober 2020 am 20. Oktober 2020 beim Laufen durch die Garage in einen "defekten Boden-Gitterrost" fiel. In der Schadenmeldung werden als Verletzungen je eine Verdrehung/Verstauchung des (jeweils) rechten Fuss- sowie Handgelenks und Knies erwähnt und als monatlicher Bruttolohn bei einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 20% Fr. 1'000.-- (x 13) angegeben (Vi-act. 1). Gemäss Arztzeugnis vom 21. Dezember 2021 des erstbehandelnden Arztes (Erstbehandlung am Unfalltag), Dr.med. E.________ (Facharzt Allgemeine Innere Medizin), erlitt sie ein Supinationstrauma OSG RE und eine Kniedistorsion RE mit Meniskusriss (Vi-act. 18; vgl. für weitere Beurteilungen und Diagnosestellungen angefochtener Einspracheentscheid, Sachverhalt).B.Nachdem die D.________ der Versicherten für die Folgen des Unfalls Leistungen ausrichtete (vgl. z.B. Vi-act. 54), gelangte der Rechtsvertreter der Versicherten am 30. Juni 2021 mit elektronischem Schreiben an die D.________. Er hatte festgestellt, dass der Versicherten ein "massiv zu tiefes Taggeld" ausgerichtet werde. Die Versicherte habe stets 100% gearbeitet, ihr sei jedoch nur ein sehr geringer Lohn ausbezahlt worden; der Rechtsvertreter ersuchte die D.________, den versicherten Verdienst ex tunc zu korrigieren und die Taggelder neu zu berechnen resp. nachzuzahlen (Vi-act. 75). Hierzu nahm die D.________ mit E-Mail vom 12. Juli 2021 Stellung und hielt namentlich fest, bei der Unfallmeldung vom 21. Oktober 2020 sei eine Anstellung von 20% sowie ein Monatslohn von Fr. 1'000.-- gemeldet worden, was sich auch mit der ihr zugestellten Stundenliste im Zeitraum vor dem Unfall decke; auch sei ihr bezüglich der Prämienabrechnungen für das Jahr 2020 eine Lohnsumme in entsprechender Höhe gemeldet worden (Vi-act. 77).C.Im Rahmen weiterer Korrespondenz (vgl. Vi-act. 81 ff.) ersuchte der Rechtsvertreter in Bezug auf den versicherten Lohn um den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Vi-act. 81, 85 und 92 [S. 1]). Mit Verfügung vom 23. September 2021 hielt die D.________ an einem Taggeld-Ansatz von Fr. 28.50 bei einem "versicherten Verdienst von Fr. 12'000.00" als Jahreslohn fest (Vi-act. 95).Dagegen liess A.________ am 26. Oktober 2021 Einsprache erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. September 2021 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Vi-act. 100). Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2022 wies die D.________ die Einsprache ab (Vi-act. 128 = Bf-act. 2).D.Am 12. Mai 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:Der Einspracheentscheid vom 24.3.2022 sei aufzuheben.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.E.Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 12. Mai 2022 sei abzuweisen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie für die Festsetzung des Taggeldes von einem versicherten Verdienst von Fr. 12'000.--/Jahr (recte: 13'000.--, vgl. nachfolgend Erw. 5.1) und von einem Tagesansatz von Fr. 28.50 ausging.2.1Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (

I 2022 25

Entscheid vom 17. Oktober 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

D.________ AG,Vorinstanz,

Gegenstand

Unfallversicherung (Taggeldberechnung)

Der Einspracheentscheid vom 24.3.2022 sei aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.